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   OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20   

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https://dejure.org/2021,54649
OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20 (https://dejure.org/2021,54649)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2021 - 17 UF 52/20 (https://dejure.org/2021,54649)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 2021 - 17 UF 52/20 (https://dejure.org/2021,54649)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13

    Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Dass hier das Verhältnis der Abstammung bzw. der Elternschaft im Rechtssinne durch die mittels einer Kopie der Abstammungsurkunde belegte Adoption der Antragstellerin durch die Eheleute D. erloschen sein dürfte (vgl. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB), ändert nach der o.g. Rechtsprechung des BGH, wonach im Fall eines Vaterschaftsanerkenntnisses die Auskunftspflichten auch dann fortgelten, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten wurde, am Bestehen einer einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ermöglichenden Sonderverbindung nichts (zum Fortbestehen der aus einer Ehe herrührenden Auskunftsverpflichtung nach der Scheidung vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 14; zu Nachwirkungen der durch Adoption beendeten rechtlichen Elternschaft in Bezug auf die Klärung der Abstammung vgl. auch MüKoBGB/Maurer, 8. A., § 1755 Rn. 33, 34 sowie BeckOK BGB/Pöcker, Stand 01.11.2020, § 1755 Rn. 7).

    Der Anspruch ist vielmehr grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn es sich um Tatsachen aus der Sphäre des Auskunftspflichtigen handelt, die ihm unter regelmäßigen Umständen bekannt sind oder über die er sich auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen kann (BGH FamRZ 2014, 1440 ff., Rn. 18).

    Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keine besonderen Umstände vorgebracht, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen würden (zur Darlegungs- und Beweislast jedes Beteiligten für die ihm günstigen Abwägungsgesichtspunkte vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 f. Rn. 17).

    dd) Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist in der vorliegenden Fallkonstellation auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, gerichtet (vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 22 m.w.N.).

    Erst wenn der Auskunftsschuldner alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umständen erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen (vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 19 sowie OLG Hamm FamRZ 2013, 637 ff. Rn. 74 f.).

    Die Antragsgegnerin als Auskunftsschuldnerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand der Unmöglichkeit, also nicht nur für ihre eigene Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Information unternommen hat (BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des BGH reicht hierfür die Erklärung der Kindesmutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr unbekannt, nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine vollständige Auskunft handelt (BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 24).

  • OLG Hamm, 06.02.2013 - 14 U 7/12

    Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bei Kindeszeugung durch heterologe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Inhalt des Anspruchs auf Auskunftserteilung nicht nur die Verpflichtung zur Weitergabe von Kenntnissen ist, die sich im präsenten Wissen des Schuldners befinden, sondern auch die Verpflichtung, alles Zumutbare zu tun, um die erforderlichen Informationen zu erhalten (Staudinger/Caspers, BGB-Kom., Neubearbeitung 2019, § 275 Rn. 73 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 2013, 637 ff. Rn. 74 f.).

    Erst wenn der Auskunftsschuldner alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umständen erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen (vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 19 sowie OLG Hamm FamRZ 2013, 637 ff. Rn. 74 f.).

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    a)Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsteller einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (BGH FamRZ 2015, 642 ff. Rn. 10 m.w.N.).

    aa) Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine solche Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann sich etwa aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis aber auch aus einem sonstigen familienrechtlichen Verhältnis ergeben (BGH FamRZ 2015, 642 ff. Rn. 12 m.w.N.).

  • BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Dass das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten durch die erfolgte Adoption der Antragstellerin erloschen sein dürfte, steht dieser Zuordnung des Verfahrens nicht entgegen, zumal die leibliche Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Beteiligten weiter besteht und da der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB auch dann fortbesteht, wenn das Rechtsverhältnis, das die dem Anspruch zugrunde liegende Sonderverbindung begründet, nachträglich beseitigt wird (BGH FamRZ 2012, 200, Rn. 21, vgl. auch nachfolgend unter 2. a) aa)).

    Diese wechselseitige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten ist, soweit Folgen des zunächst wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses betroffen sind (BGH FamRZ 2012, 200 ff. Rn. 21).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Bei der zur Prüfung der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände sowie der Grundrechtspositionen der Beteiligten ist auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst ist und daher verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441 ff.; BVerfG FamRZ 1997, 869 ff.; BVerfG FamRZ 1994, 881 ff. BVerfG FamRZ 1989, 255 ff.; BGH FamRZ 2015, 39 Rn. 30).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Bei der zur Prüfung der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände sowie der Grundrechtspositionen der Beteiligten ist auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst ist und daher verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441 ff.; BVerfG FamRZ 1997, 869 ff.; BVerfG FamRZ 1994, 881 ff. BVerfG FamRZ 1989, 255 ff.; BGH FamRZ 2015, 39 Rn. 30).
  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    b) Der vorbezeichnete Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung wird nicht durch die Rechtsprechung des BVerfG, wonach § 242 BGB keine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch des sog. Scheinvaters gegen die Kindesmutter über die Person des leiblichen Vaters eines Kindes zum Zweck des Unterhaltsregresses darstellt (BVerfG FamRZ 2015, 729 ff.), ausgeschlossen.
  • BGH, 29.10.2014 - XII ZB 20/14

    Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Bei der zur Prüfung der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände sowie der Grundrechtspositionen der Beteiligten ist auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst ist und daher verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441 ff.; BVerfG FamRZ 1997, 869 ff.; BVerfG FamRZ 1994, 881 ff. BVerfG FamRZ 1989, 255 ff.; BGH FamRZ 2015, 39 Rn. 30).
  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Bei der zur Prüfung der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände sowie der Grundrechtspositionen der Beteiligten ist auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst ist und daher verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441 ff.; BVerfG FamRZ 1997, 869 ff.; BVerfG FamRZ 1994, 881 ff. BVerfG FamRZ 1989, 255 ff.; BGH FamRZ 2015, 39 Rn. 30).
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Bei der zur Prüfung der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände sowie der Grundrechtspositionen der Beteiligten ist auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst ist und daher verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441 ff.; BVerfG FamRZ 1997, 869 ff.; BVerfG FamRZ 1994, 881 ff. BVerfG FamRZ 1989, 255 ff.; BGH FamRZ 2015, 39 Rn. 30).
  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99

    Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 EBRG gegen fingierte zentrale Leitung

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00

    Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87

    Anspruch - Eltern - Auskunft - Einkünfte - Haftungsanteil

  • BGH, 10.11.1982 - IVb ARZ 44/82

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Grundsatz des Vorrangs der Familiengerichte

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